Informationen zum Schulbeginn nach den Herbstferien
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
in wenigen Tagen enden die Herbstferien. Mit Blick auf die sehr deutliche Steigerung des Infektionsgeschehens wird es weiterhin großer Anstrengungen bedürfen, um den Schulbetrieb möglichst reibungslos zu gestalten.
Zuvor bitte ich um Beachtung:
Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleitung aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, stellt dieser Umstand keine Schulpflichtverletzung der Schülerin oder des Schülers dar und wird durch schulrechtliche Maßnahmen nicht sanktioniert.
Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
- Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
- Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)
Bei Verdacht auf Erkrankung: Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung feststellen, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.
Die Schulen sollen nach den Herbstferien ihren Schulbetrieb mit Unterricht möglichst nach Stundentafel unverändert fortsetzen.
Dabei gilt lt. Ministerium für Schule und Bildung:
Hinweise und Empfehlungen zum Lüften in Unterrichtsräumen und Sporthallen.
Die Hinweise und Empfehlungen des Ministeriums folgen der inzwischen allgemein anerkannten Erkenntnis, dass über die AHA–Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) hinaus das Lüften der Unterrichtsräume ein wesentlicher Beitrag dazu ist, das Risiko einer Ansteckung deutlich zu verringern.
Die Regeln sind:
- Stoßlüften alle 20 Minuten
- Querlüften, wo immer es möglich ist
- Lüften während der gesamten Pausendauer
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
Nordrhein-Westfalen knüpft weitgehend wieder an die bewährten Regelungen der Zeit unmittelbar nach den Sommerferien an. Das bedeutet für den Schulbetrieb nach den Herbstferien:
- Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen; dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 auch wieder im Unterricht und an ihrem Sitzplatz.
- Lehrkräfte müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, solange sie im Unterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
- Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests generell aus medizinischen Gründen befreien, eine Lehrerin oder ein Lehrer aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern – wenn möglich – zu achten.
- Diese Regelungen gelten bis zum Beginn der Weihnachtsferien am 22. Dezember 2020.
Informationen zum Distanzunterricht (Ministerium für Schule und Bildung)
- Der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen soll möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden.
- Distanzunterricht kommt nur bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen in Betracht.
- Vertretungsunterricht hat Vorrang vor Distanzunterricht.
- Zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Präsenzunterricht dürfen auch jahrgangsbezogen und – soweit erforderlich – jahrgangsübergreifend zusammengesetzte feste Gruppen gebildet werden.
- Soweit es notwendig ist, Präsenzunterricht und Distanzunterricht für einzelne Klassen, Kurse oder Jahrgangsstufen unterschiedlich aufzuteilen, berücksichtigt die Schule die Bedürfnisse der Klassen, die stärker als andere auf Präsenzunterricht angewiesen sind.
Internetseite „Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in Schulen“
Auf der Internetseite der Stadt Köln können sich Erziehungsberechtigte und SchülerInnen über den Umgang mit dem Corona-Virus in Schulen informieren. Um den Zugang zur Website zu vereinfachen, erhalten Sie im Anhang ein Plakat mit einem QR-Code, der zu dieser Website führt.
Verbunden mit der Hoffnung, dass alle in der sich zuspitzenden Pandemiesituation gesund bleiben und herzlichen Grüßen,
Thomas Zaczek
-Schulleiter-
Plakat_Schule_Umgang_Corona – 011020